Neue CoronabetreuungsVO
Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, bitte nehmen Sie die Auszüge der neuen Coronabetreuungsverordnung zur Kenntnis. Die komplette Betreuungsverordnung finden Sie unter dem aufgeführten Link.
Gem. § 1 Abs.3 S.4 gilt damit Folgendes:
“ Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht
beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der
schulischen Nutzung auszuschließen.“
Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, allein aufgrund dieser Norm von der schulischen Nutzung auszuschließen sind und nicht mehr im Wege einer Ordnungsmaßnahme oder im Rahmen des Hausrechts.
Durch die o.g. Formulierung („sind […] auszuschließen“) entfällt in diesen Fällen auch eine Ermessenserwägung. Von einer Anhörung der Eltern kann hier gem. § 28 Abs. 2 Nr.1, 2. Alt VwVfG NRW abgesehen werden, da eine sofortige Entscheidung im öffentlich Interesse notwendig erscheint (hier zum Gesundheitsschutz der am Schulleben Beteiligten). Auch Eltern oder andere Personen sind nach dieser Norm von der schulischen Nutzung auszuschließen (zitiert nach Bezreg Münster).
Neue CoronabetreuungsVO ab dem 10.11.2020